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Zwei Schülerinnen in einem Klassenzimmer und einem Laptop
© Pexels/RDNE Stock project Bild zeigt zwei Schülerinnen in einem Klassenzimmer und einem Laptop

Wer bekommt ein Gerät?

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG), idgF zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2023, definiert in § 4 die anspruchsberechtigte Zielgruppe. 

Anspruchsberechtigte Schüler/innen

Im Rahmen der Geräteinitiative können alle ordentlichen und außerordentlichen Schüler/innen mit einem digitalen Gerät ausgestattet werden, welche

  • eine Klasse der 5. Schulstufe besuchen, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, oder
  • in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe neu eingeteilt werden, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept gemäß SchulDigiG angewendet wird. 

Das bedeutet, dass z.B. auch Repetentinnen und Repetenten sowie Schüler/innen, die aus dem häuslichen Unterricht zurückkehren oder von einer nicht digitalen Schule/Klasse unterjährig in eine bereits eingerichtete digitale Klasse wechseln, ein Gerät nach den Bestimmungen des SchulDigiG erhalten können. 

Bitte beachten Sie, dass jede Schülerin und jeder Schüler nur ein Gerät aus der Geräteinitiative beziehen darf (vgl. § 5 Abs.1 SchulDigiG). Bei einem Schulwechsel empfehlen wir daher Erziehungsberechtigten, die Gerätebörse zu nutzen.

Geräte für Pädagoginnen und Pädagogen

Die Zurverfügungstellung von digitalen Geräten für Lehrer/innen obliegt dem Dienstgeber. Das SchulDigiG sieht seit dem Schuljahr 2023/24 (auch für die Folgejahre) keine weitere Bereitstellung von Klassengeräten durch die Geräteinitiative vor. 

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