Häufig gestellte Fragen
Die digitalen Geräte
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Welche Gerätetypen gibt es?
Es stehen Notebooks und Tablets mit unterschiedlichen Betriebssystemen zur Auswahl. Jede teilnehmende Schule kann aus dieser Auswahl den zu ihrem pädagogischen Konzept passenden Gerätetyp frei wählen. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens wurden folgende Geräte angefragt:
- Android Tablets
- iPadOS Tablets
- Chromebooks
- Windows Notebooks
- Windows Tablets (mit vollwertiger Betriebssystem-Lizenz)
- Refurbished (gebrauchte) Notebooks (mit Windows Betriebssystem)
Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Verfügbarkeit der jeweiligen Hardware-Betriebssystem-Kombination vom Ergebnis des Beschaffungsprozesses abhängig ist.
Nähere Informationen zu den Geräten finden Sie unter Gerätetypen.
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Wir haben bereits ein arbeitsfähiges Gerät (Tablet/Laptop) zuhause. Kann mein Kind dieses für den Unterricht nutzen?
Sollten Schüler/innen bereits ein digitales Gerät besitzen und dieses in der Schule verwenden wollen, ist dies unter gewissen Umständen möglich. Für die Verwendung von Eigengeräten ist ein formaler Prozess vorgesehen. Dieser Prozess zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Eigengerät die skizzierten, erforderlichen technischen Spezifikationen aufweist, um den pädagogischen, didaktischen und technischen Anforderungen am jeweiligen Schulstandort zu entsprechen.
Nähere Informationen zu diesem Prozess finden Sie unter Verwendung von Eigengeräten.
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Wie erhält mein Kind das digitale Gerät?
Die Lieferung der Geräte erfolgt direkt an den Schulstandort. Welche Schritte Erziehungsberechtigte im Zuge der Geräteannahme zu tun haben, lesen Sie hier.
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Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass mein Kind an dieser Initiative teilnimmt?
Das BMBWF möchte möglichst vielen Kindern den Zugang zu digitaler Bildung ermöglichen. Schüler/innen den reflektierten und vernünftigen Umgang mit digitalen Geräten wie Notebooks oder Tablets altersgerecht und zu gleichen Rahmenbedingungen näherzubringen, ist wesentlicher Bestandteil einer zukunftsorientierten Ausbildung. Daher wurde auch der IT-gestützte Unterricht schulrechtlich verankert (§14a SchUG).
Wenn Sie sich für eine Schule entscheiden, die ihren Unterricht zur Gänze auf IT-gestützten Unterricht umgestellt hat (also mit allen Klassen an der Geräteinitiative teilnimmt), sieht das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) eine Ausstattung aller Schüler/innen mit digitalen Geräten vor.
Sollten noch Zweifel bestehen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Schule über das pädagogische Konzept des Standorts und lassen Sie sich den geplanten Geräteeinsatz erklären.
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Ich verwende den Endgeräte-Online-Check und habe Fragen dazu. An wen kann ich mich wenden?
Informationen zum Endgeräte-Online-Check finden Sie unter support.digitaleslernen.talentify.at
Sollten Sie andere technische Anliegen haben, verwenden Sie bitte die Hilfe-Funktion auf dieser Seite.
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Erhalten Schüler/innen, die eine Klasse wiederholen müssen (Repetentinnen und Repetenten) auch ein Gerät über die Geräteinitiative, wenn sie jetzt in einer digitaler Klasse sind?
Im Rahmen der Geräteinitiative können alle ordentlichen und außerordentlichen Schüler/innen mit einem digitalen Gerät ausgestattet werden, welche
- eine Klasse der 5. Schulstufe besuchen, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, oder
- in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe neu eingeteilt werden, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept gemäß SchulDigiG angewendet wird.
Das bedeutet, dass auch Repetentinnen und Repetenten sowie Schüler/innen, die aus dem häuslichen Unterricht zurückkehren oder von einer nicht digitalen Schule/Klasse unterjährig in eine bereits digitale Klasse wechseln, ein Gerät nach den Bestimmungen des SchulDigiG erhalten können.
Nähere Informationen zu den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern finden Sie hier.
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Mein Kind hat die Schule gewechselt und in der alten Schule bereits ein Gerät aus der Geräteinitiative erhalten. Darf es nun erneut ein Gerät aus der Initiative beziehen?
Nein, jede Schülerin und jeder Schüler darf nur ein Gerät aus der Geräteinitiative beziehen (vgl. § 5 Abs.1 SchulDigiG). Bei einem Schulwechsel empfehlen wir Erziehungsberechtigten, die Gerätebörse zu nutzen, falls die neue Schule einen anderen Gerätetyp verwendet. Nähere Informationen finden Sie hier.
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Mein Kind erhält ein iPadOS Tablet der Generation 9. Nun scheint auf der generierten AVB- und Zahlungsinformation ein anderes Gerätemodell auf. Ist das ein Problem?
Nein, das ist kein Problem. Aus technischen Gründen scheint auf den AVB- und Zahlungsinformationen für manche Schülerinnen und Schüler unter "Gerät" ein iPadOS Tablet der Generation 8 auf. Vom Lieferanten wird jedoch seit dem Frühjahr 2022 das Folgemodell iPadOS Tablet der Generation 9 ausgeliefert (siehe Gerätetypen und Modelle Schuljahr 2022/23). Dies hat keine Auswirkungen auf den Gerätepreis.
Verwendung der Geräte in der Schule und zuhause
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Wie wird sichergestellt, dass die angeschafften Geräte auch im Unterricht verwendet werden?
Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Initiative sprechen Schulen die Bereitschaft aus, die Geräte pädagogisch sinnvoll im Unterricht einzusetzen und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Sie werden dabei durch begleitende Informations-, Vernetzungs- und Weiterbildungsangebote unterstützt. Mit der Ausrollung digitaler Geräte in der Sekundarstufe I werden die Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht für alle Schüler/innen in der Sekundarstufe I geschaffen und digitale Bildung in die Schulentwicklung an den Standorten integriert. Darauf aufbauend erfolgt ein qualitatives Monitoring im Bildungssystem.
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Wie ist sichergestellt, dass es an den Schulen eine ausreichende Internetverbindung gibt?
Das BMBWF arbeitet derzeit intensiv daran, die Bedingungen an Bundesschulen, die noch nicht optimale Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der Geräteinitiative aufweisen, zu verbessern. Eine ausreichende Internetverbindung ist, sofern noch nicht vorhanden, durch den jeweiligen Schulerhalter bis zum Start der Initiative an den teilnehmenden Schulen jedenfalls herzustellen, um die Geräte sinnvoll im Unterricht nutzen zu können. Das Förderprogramm "Breitband Austria 2030: Connect" unterstützt Schulerhalter dabei, die notwendige Infrastruktur am Schulstandort herzustellen. Genaue Details zu den Förderkriterien, Anleitungen zur Erstellung des Antrages sowie zahlreiche weitere Informationen und Downloads finden Sie hier. Die private Nutzung der Geräte betreffend verweisen wir auf die Statistik Austria. Demnach verfügen 98 % der Haushalte mit schulpflichtigen Kindern über Internet zu Hause.
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Was ist die Gerätebörse?
Die Gerätebörse bietet eine optionale, kostengünstige und nachhaltige Unterstützungsmaßnahme für Erziehungsberechtigte, wenn ein Wechsel des Gerätetyps bei einem Schulwechsel notwendig wird.
- Die Gerätebörse finden Sie unter https://digitaleslernen.talentify.at/geraeteboerse.
- Nähere Informationen zur Gerätebörse, wie sie funktioniert und viele gute Gründe, die Gerätebörse zu nutzen, finden Sie auf der Unterseite Gerätebörse.
Bezahlung und Befreiung
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Fallen Kosten für Erziehungsberechtige an, wenn ihr Kind über die Geräteinitiative mit einem digitalen Gerät ausgestattet wird?
Ja, Erziehungsberechtigte müssen gemäß Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) einmalig den sogenannten Eigenanteil von 25% des jeweiligen Gerätepreises bezahlen oder können um Befreiung vom Eigenanteil ansuchen. Der Eigenanteil entspricht in etwa 100 Euro und variiert je nach Gerätetyp geringfügig.
Nähere Informationen zu den Kosten, der Bezahlung und möglichen Befreiung vom Eigenanteil finden Sie auf unseren Unterseiten:
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Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Ihren Antrag auf Befreiung können Sie online über das Befreiungsformular stellen. Das Befreiungsformular finden Sie hier: prs.digitaleslernen.gv.at
Im Befreiungsformular müssen Sie als Nachweis, dass ein Befreiungsgrund zutreffend ist, ein amtliches Dokument (einen Bescheid) hochladen.
In diesen Schritt-für-Schritt Anleitungen finden Sie eine Hilfestellung, wie Sie einen Antrag auf Befreiung einreichen können:
- Erklärvideo für Erziehungsberechtigte: AVB-Bestätigung, Bezahlung und Befreiung
- OeAD Digitales Lernen: Hilfestellung AVB-Bestätigung Bezahlung, Befreiung
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Ich muss etwas zu meinem Antrag nachreichen, wie funktioniert das?
Nachreichungen von Dokumenten erledigen Sie bitte ebenfalls online über das Befreiungsformular:
Geben Sie beim Aufrufen des Befreiungsformulars wieder Ihre Zahlungsreferenz an, um Ihren Befreiungsantrag erneut aufzurufen und weitere Dokumente hochzuladen.
Bitte nutzen Sie vorrangig das digitale Befreiungsformular: prs.digitaleslernen.gv.at
Bitte senden Sie postalisch keine analogen Nachweise (Briefe, Fotos, Kopien, etc.) für Befreiungsgründe an den OeAD oder an die Buchhaltungsagentur, vielen Dank!
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Muss ich den Eigenanteil bezahlen, bevor ich um Befreiung ansuche?
Nein, wenn Sie einen Antrag auf Befreiung stellen, zahlen Sie bitte den Eigenanteil vorerst nicht ein. Die Buchhaltungsagentur (BHAG) wird Ihren Antrag auf Befreiung prüfen und Ihnen eine Rückmeldung geben. Sollte Ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt werden, zahlen Sie bitte den Eigenanteil so rasch wie möglich ein.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres einbringen.
Für das Schuljahr 2022/23 bedeutet dies, dass Erziehungsberechtigte bis zum
- Fr. 30.6.2023 (für Schulen in Burgenland, Niederösterreich und Wien)
- Fr. 7.7.2023 (für Schulen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg)
einen Antrag auf Befreiung insbesondere elektronisch unter prs.digitaleslernen.gv.at stellen können.
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Ich habe bereits bezahlt und wurde nun befreit, bekomme ich mein Geld zurück?
Ja, eine rückwirkende Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn bereits der Eigenanteil bezahlt wurde, gemäß § 10 Abs 2 des Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG).
Sobald für die entsprechende Zahlungsreferenz die Befreiung genehmigt wurde, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich unter digitaleslernen.oead.at/kontakt
Bitte geben Sie auch Ihre Zahlungsreferenz an! Nach Vorliegen der Befreiung kann eine Rückerstattung eines bereits bezahlten Eigenanteils geprüft werden.
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Bis wann kann ich um Befreiung ansuchen?
Erziehungsberechtigte können bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres einen Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil stellen. Für das Schuljahr 2022/23 bedeutet dies, dass Erziehungsberechtigte bis zum
- Fr. 30.6.2023 (für Schulen in Burgenland, Niederösterreich und Wien)
- Fr. 7.7.2023 (für Schulen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg)
einen Antrag auf Befreiung insbesondere elektronisch unter prs.digitaleslernen.gv.at stellen können.
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Muss ich der Schule meine Befreiungsbestätigung zusenden/übergeben?
Nein, Sie müssen der Schule nicht mitteilen, ob um Befreiung angesucht wurde oder ob bereits bezahlt wurde. Für die Übergabe des Geräts an der Schule ist ausschließlich die Bestätigung der AVB (Allgemeinen Vertragsbedingungen) relevant.
Die Bezahlung und die Befreiung werden nicht von der Schule, sondern von der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) abgewickelt.
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Ich habe ein geringes Einkommen, kann ich mich vom Eigenanteil befreien lassen?
Eine individuelle Einkommensprüfung für die Befreiung vom Eigenanteil ist nicht vorgesehen. Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Befreiungsgründe erfüllen könnten. Eine Möglichkeit bei einem geringen Haushaltsnettoeinkommen könnte z. B. eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
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An wen kann ich mich bei Fragen zum Status meiner Bezahlung oder meines Befreiungsantrags wenden?
Die Bezahlung und Befreiung wird von der Buchhaltungsagentur (BHAG) abgewickelt. Die BHAG kontaktiert Sie über die von Ihnen angegebene E-Mail bzw. Postadresse, wenn noch weitere Informationen für Ihren Antrag auf Befreiung benötigt werden. Außerdem informiert Sie die BHAG, wenn Ihr Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde. Der OeAD ist in die Bearbeitung der Anträge nicht involviert und kann daher auch keine Auskunft dazu geben.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Antrag auf Befreiung haben oder den Status Ihrer Bezahlung wissen möchten, wenden Sie sich daher bitte ausschließlich schriftlich, mit Angabe Ihrer Zahlungsreferenz an schuelerlaptops@bhag.gv.at. -
Ich habe eine Mahnung erhalten und Fragen dazu. An wen kann ich mich wenden?
Der Bezahl- und Mahnprozess wird von der Buchhaltungsagentur (BHAG) abgewickelt. Der OeAD ist in die Bearbeitung der Anträge nicht involviert und kann keine Auskunft dazu geben.
Bei Fragen zu einer Mahnung, wenden Sie sich bitte schriftlich, mit Angabe Ihrer Zahlungsreferenz an mahnung_digitaleschule@bhag.gv.at.
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Ist der Bezug von Schulbeihilfe ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein Geschwisterkind, das im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr Schulbeihilfe bezogen wurde.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur Schulbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Schulbeihilfe
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Ist der Bezug von Heimbeihilfe ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr Heimbeihilfe bezogen wurde.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur Schulbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Heimbeihilfe
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Ist der Bezug von Studienbeihilfe ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr Studienbeihilfe bezogen wurde.
Der Bezug von Studienbeihilfe als Erziehungsberechtigte/r stellt hingegen keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar. Bitte prüfen Sie in diesem Fall nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen könnten. Eine Möglichkeit beim Bezug von Studienbeihilfe als Erziehungsberechtigte/r könnte z. B. eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder von der Entrichtung der Ökostrom-Pauschale sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur Schulbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Studienbeihilfe
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Ist der Bezug von Mindestsicherung oder Sozialhilfe ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in welchem Mindestsicherung und/oder Sozialhilfe bezogen wird.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur Midestsicherung und Sozialhilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Sozialhilfe/Mindestsicherung
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Ist der Bezug von Notstandshilfe ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in welchem Notstandshilfe bezogen wird.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur Notstandshilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Notstandshilfe
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Ist eine GIS-Befreiung (Rundfunkgebührenbefreiung) ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin eine Befreiung von den Rundfunkgebühren („GIS-Befreiung“) vorliegt.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur "GIS-Befreiung" finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Befreiung von den Rundfunkgebühren
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Ist eine Befreiung von der Ökostrompauschale oder ein Fernsprechentgelt-Zuschuss ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin eine Befreiung der Entrichtung der Ökostrompauschale vorliegt, oder ein Fernsprechentgelt-Zuschuss gewährt worden ist.
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag für den Eigenanteil stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zu Rundfunkgebühren-Befreiung, Fernsprechentgelt-Zuschuss und EAG-Kostenbefreiung finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Rundfunkgebührenbefreiung/Fernsprechentgelt-Zuschuss
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Ist eine EAG-Kosten-Deckelung ein Befreiungsgrund?
Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin eine EAG-Kosten-Deckelung gemäß § 72a EAG vorliegt. (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag für den Eigenanteil stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?
Weitere Informationen zur EAG-Kosten-Deckelung finden Sie auf der Website gis.at: EAG-Kosten-Deckelung – Gebühren Info Service GmbH (gis.at)
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Ist eine Rezeptgebührenbefreiung ein Befreiungsgrund?
Das Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar. Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen könnten. Eine Möglichkeit bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung könnte z.B. eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder von der Entrichtung der Ökostrom-Pauschale ein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
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Ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein Befreiungsgrund?
Der Bezug von Arbeitslosengeld stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar.
Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen könnten. Eine Möglichkeit beim Bezug von Arbeitslosengeld könnte z. B. eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
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Ist der Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ein Befreiungsgrund?
Der Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar.
Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen könnten. Eine Möglichkeit beim Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld könnte z. B. eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).
AVB Bestätigung
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Wie kann ich überprüfen, dass ich die AVB erfolgreich bestätigt habe?
Unter prs.digitaleslernen.gv.at können Sie die AVB akzeptieren.
Dort können Sie auch kontrollieren, ob dies tatsächlich erfolgreich war. Nachdem Sie sich mit der Zahlungsreferenznummer angemeldet haben, sehen Sie ein Status-Feld, wo der Status Ihrer AVB Bestätigung zu sehen ist.
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Ich habe zwar die AVB bestätigt, aber noch nicht eingezahlt. Darf die Schule eine Zahlungsbestätigung verlangen?
Erziehungsberechtigte müssen der Schule nicht mitteilen, ob sie die Geräte bereits bezahlt haben oder ob um Befreiung angesucht wurde.
Wichtig für die Geräteübergabe ist die Bestätigung der AVB. Sowohl die Bezahlung als auch die Befreiung werden von der Buchhaltungsagentur (BHAG) abgewickelt, die Schule hat auch keinen Zugriff auf die Informationen zur Bezahlung und Befreiung.
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Ich habe keine Zahlungsreferenz, wie kann ich einzahlen?
Alle für die Zahlung notwendigen Informationen finden Sie auf der AVB- und Zahlungsinformation, die Ihr Kind von der Schule bekommen hat.
Falls Sie diese nicht mehr finden, können Sie Ihre Schule bitten, diese Dokumente nochmals auszudrucken.
Hier finden Sie eine Mustervorlage, wie dieses Schreiben im Schuljahr 2023/24 aussieht: BMBWF Muster: AVB- und Zahlungsinformation (SJ 2023/24) (181,6 KB)
Datenschutz & Gerätemanagement
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Was ist ein Gerätemanagement?
Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist eine Software, die dazu dient, eine große Anzahl an Geräten zu verwalten.
Wesentliche Funktionen sind zum Beispiel:
- die Zuweisung von Nutzerinnen und Nutzern zu Gruppen, welche die Rechte einzelner Nutzer/innen regeln,
- die Einhaltung von einheitlichen Sicherheitsrichtlinien im Schulnetz wie z.B. die Gewährleistung von Datenschutz,
- das automatische und regelmäßige Einspielen von Sicherheitsupdates und Software-Lösungen,
- die automatische Installation und Aktualisierung von Antivirus Programmen,
- die Möglichkeit, die Geräte zurückzusetzen (z.B. um Daten von Schüler/innen bei Verlust des Gerätes zu schützen).
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Wie wird Datenschutz im Gerätemanagement gewährleistet sein?
Rechtlich gesehen sind bezüglich Datenschutzes in Schulen hohe Standards gewährleistet:
- Es wurde eine neue gesetzliche Grundlage zum IKT-gestützten Unterricht in § 14a SchUG geschaffen und ein verstärktes Augenmerk auf Datenschutz in § 4 BilDokG 2020 sowie auf IT-Sicherheit in §6 Z.1 SchulDigiG gelegt.
- In Anlage 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2021 (BilDokG) wurde eine gesetzliche Grundlage für die erfroderliche Datenverarbeitung zur Durchführung von Distance Learning und der Verwaltung von Schülerendgeräten geschaffen.
- Eine Verordnung zur Datensicherheit in der Schul-IT (IKT-SchulVO), die mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen die oben genannten gesetzlichen Regelungen konkretisiert, wurde im August 2021 kundgemacht (BGBl. II Nr. 382/2021).
- Nähere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung von Datenschutz in Schulen sind auf der Website des Bildungsministeriums einsehbar: Datenschutz in Schulen
Konkret wird durch diese Regelungen Folgendes gewährleistet sein:
- Cloud-Dienste, mit denen durch das BMBWF eine datenschutzrechliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, werden nur dann verwendet, wenn spezielle Datenschutzgarantien für den Bildungsbereich abgegeben wurden (z.B.: keine zielgerichtete Werbung durch die Clouddienstanbieter und generell Verarbeitung der Daten nur nach Weisung der verantwortlichen Schule; Clouddienstanbieter ist Auftragsverarbeiter).
- Lehrer/innen dürfen nur in der konkreten Unterrichtssituation auf Schüler/innen-Geräte zur Unterstützung der teilnehmenden Schüler/innen bzw. zur Gewährleistung der pädagogischen Unterrichtsziele zugreifen. Dieser Zugriff ist den jeweiligen Schüler/innen deutlich anzuzeigen. (Fernverwaltung gem. § 6 Z. 2 SchulDigiG)
- Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist zum Schutz der Schüler/innen-Daten am Schulstandort und der IT-Sicherheit im Schulnetz erforderlich und gewährleistet aktuelle Softwarekomponenten, wie etwa Virenschutz am Gerät.
- Im Zuge der Schulverwaltung an österreichischen Schulen erfolgt grundsätzlich keine Datenübermittlung an Staaten außerhalb der EU. Insbesondere US-basierte Clouddienstanbieter werden nicht im Rahmen der Schulverwaltung eingesetzt.
Folgende Clouddienstanbieter haben Erklärungen abgegeben, welche Antworten auf Fragen zum Datenschutz geben:
- Apple School Manager
- Google G-Suite
- Microsoft Office 365
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Was ist die Grundlage für die Verwendung von personenbezogenen Daten im Zuge der Geräteinitiative?
Für österreichische Schulen hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Personenbezogene Daten werden daher vom OeAD im Auftrag des BMBWF ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie anderer österreichischer Gesetzesbestimmungen verarbeitet. Auf Grund schulgesetzlicher Bestimmungen (Schulrecht) besteht – für die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Staat, die im öffentlichen Interesse liegen beziehungsweise die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Zuge der Schulverwaltung erforderlich sind – die gesetzliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website des BMBWF.