Häufig gestellte Fragen
Teilnahme an der Initiative Digitales Lernen
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Wie kann sich eine Schule zur Teilnahme an der Initiative anmelden?
Grundlage für die Teilnahme an der Initiative ist die Bestätigung des Letters of Intent, der Entwicklungsbereiche für eine erfolgreiche Nutzung digitaler Geräte für das Lehren und Lernen aufzeigt. Mit der Zustimmung zu dieser niederschwelligen Absichtserklärung bestätigt die Schule, dass sie wesentliche Aktivitäten unternehmen wird, um ihre Digitalisierung voranzutreiben und die getätigten Investitionen sinnvoll einzusetzen. Dabei sollen Freiräume und Kreativität ermöglicht und unnötige Formalitäten vermieden werden.
Der Prozess des Anmeldeverfahrens zur Geräteinitiative “Digitales Lernen” für Schulen wird über eine IT-Applikation abgewickelt("Applikation für die Verwaltung der Geräteinitiative „Digitales Lernen“). Teilnahmeberechtigte Schulen wurden über den Anmeldeprozess via E-Mail informiert.
Sollten Schulen sich im Schuljahr 2022/23 bereits zum zweiten Mal zur Geräteinitiative anmelden, ist eine Unterfertigung des „Letter of Intent“ nicht erneut erforderlich!
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Was können wir als Schule tun, wenn Erziehungsberechtigte nicht möchten, dass ihr Kind an der Initiative teilnimmt?
Zunächst ist es essenziell, Erziehungsberechtigte auf den Mehrwert der Initiative aufmerksam zu machen:
- So ist es in der heutigen Zeit wichtig, Schülerinnen und Schülern den reflektierten und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Endgeräten altersgerecht näherzubringen. Dies ist wesentlicher Bestandteil einer zukunftsorientierten Ausbildung.
- Mit der Initiative wird angestrebt, möglichst vielen Kindern zu den gleichen Rahmenbedingungen den Zugang zu digitaler Bildung zu ermöglichen.
- Bitte stellen Sie den Erziehungsberechtigten außerdem Ihr pädagogisches Konzept vor und erklären Sie, wieso Sie als Standort an der Initiative teilnehmen und in Ihrer Schulentwicklung einen Fokus auf IT-gestützten Unterricht setzen.
Aus rechtlicher Sicht gilt ein derartiges digitales Gerät (Hardware und Software) als „Arbeitsmittel“ für den Unterricht (§ 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG; § 14 Abs. 5 SchUG). Die Schule hat die Möglichkeit, dieses Arbeitsmittel festzulegen.
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Wie sind die Schulpartner miteinzubeziehen?
Im Zuge der Entscheidungsfindung zur Teilnahme an der Initiative müssen die Schulpartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingebunden werden. Zudem müssen Pflichtschulen vor ihrer Anmeldung eine Abstimmung mit ihrem Schulerhalter in Bezug auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen vornehmen.
Für die Teilnahme im Schuljahr 2022/23 tauschen sich Schulen mit der Schulgemeinschaft darüber aus, mit wie vielen Klassen der 5. Schulstufe sie im nächsten Jahr an der Geräteinitiative teilnehmen möchten. Nähere Informationen siehe: OeAD "Digitales Lernen" 2022/23 (PDF, 964 KB) Seite 2.
Digitalisierungskonzept
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Wie soll das Digitalisierungskonzept aussehen?
Das Digitalisierungskonzept kann in einem freien Format erstellt und an die Bedürfnisse Ihres Schulstandortes angepasst werden. Es soll kein eigenständiges Dokument sein, sondern in den Schulentwicklungsplan integriert werden.
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Wo bekommen wir Unterstützung bei der Erstellung unseres Digitalisierungskonzeptes?
Auf unserer Unterseite Digitalisierungskonzept finden Sie verschiedene Materialien und Unterstützungsangebote, die bei der Entwicklung Ihres Digitalisierungskonzeptes helfen sollen:
- Einführende Informationen, Tipps und Unterstützungsangebote zum Digitalisierungskonzept finden Sie hier.
- Bei der Entwicklung Ihres standortspezifischen Digitalisierungskonzeptes unterstützt Sie die Bildungsdirektion gerne. Bitte wenden Sie sich im Falle von Fragen an Ihre/n zuständige/n Schulqualitätsmanager/in bzw. die pädagogische IT-Koordination der Bildungsdirektion.
- Ein Onlinekurs, der sogenannte digi.konzept MOOC knüpft an den bereits bekannten Distance Learning MOOC an und ist dazu gedacht, Sie bei der Entwicklung Ihres Digitalisierungskonzeptes mit grundlegenden Impulsen und Informationen zu unterstützen.
- Nützen Sie auch die Angebote von eEducation. Die Qualitätsmatrix des NCoC berücksichtigt unterschiedliche Entwicklungsstufen, liefert Impulse und gibt Orientierung zu Entwicklungsfeldern.
Die digitalen Geräte: Anschaffung, Typ, Zubehör, Software, Nachbestellung ...
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Welche Gerätetypen stehen zur Auswahl?
Es stehen Notebooks und Tablets zur Auswahl, die die gängigen Betriebssysteme abdecken (iPadOS, Android, Windows). Teilnehmende Schulen konnten aus folgenden Geräten wählen:
- Android Tablets
- iPadOS Tablets
- Chromebooks
- Windows Notebooks
- Windows Tablets (mit vollwertiger Betriebssystem-Lizenz)
- Refurbished (gebrauchte) Notebooks (mit Windows Betriebssystem)
Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Verfügbarkeit der jeweiligen Hardware-Betriebssystem-Kombination vom Ergebnis des Beschaffungsprozesses abhängig ist.
Nähere Informationen zu den Geräten finden Sie hier!
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Gibt es detaillierte Gerätespezifikationen für die zur Auswahl stehenden Geräte?
Wie werden die Notebooks aussehen?
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Notebooks.
Wie werden die Chromebooks aussehen?
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Chromebooks.
Wie werden die Tablets aussehen?
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Android Tablets, den iPadOS Tablets und den Windows Tablets.
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Mit welcher Software werden die Geräte geliefert?
Es ist vorgesehen, dass die Betriebssysteme vorinstalliert sein werden. Darüber hinausgehende, schulspezifische Software-Konfigurationen können mit einem Gerätemanagement einfach ausgerollt werden.
Hier finden Sie nähere Informationen zu den Gerätespezifikationen.
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Können sich einzelne Klassen auch für ein anderes Gerät entscheiden?
Die Initiative sieht eine einheitliche Lösung für jede Schule vor. Die Geräte sollen die pädagogischen Anforderungen optimal unterstützen und eine spezifische Konfiguration aufweisen. Dies vereinfacht auch das Gerätemanagement am Schulstandort und erhöht die Sicherheit.
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Erhalten in Mehrstufenklassen auch Schüler/innen aus höheren Schulstufen ein digitales Gerät?
Das Gesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) wurde novelliert und ist am 14.4.2022 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung können einmalig im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe Begünstigte der Geräteinitiative „Digitales Lernen“ werden, wenn sie eine Mehrstufenklasse besuchen.
Nach der Gesetzesnovelle können Schülerinnen und Schüler einer Mehrstufenklasse dann ein digitales Gerät im Zuge der Initiative erhalten, wenn
- sie eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Gerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist und
- sie bisher noch kein Gerät über die Initiative bezogen haben.
Nähere Informationen befinden sich auf der Unterseite: Digitales Lernen 2022
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Wird es die Möglichkeit einer Nachbeschaffung geben, wenn Schüler/innen im Laufe des Schuljahres in die Klasse hinzukommen?
Sollten Sie Bedarf an Nachbestellungen für Schüler/innen- und Klassengeräte haben, kann dieser via E-Mail bekanntgegeben werden. Im Schuljahr 2021/22 können aktuell noch Nachbestellungen bis inkl. 14.6.2022 angenommen werden, da bei einem späteren Eintreffen der Nachbestellungen eine Auslieferung der Geräte nicht mehr vor Schulschluss umgesetzt werden kann!
Bitte schicken Sie Ihre Nachbestellung über Ihre Dienst E-Mail-Adresse schriftlich unter Angabe folgender Punkte an digitaleslernen@oead.at:
E-Mail Betreff: "Nachbestellung [Ihre Schulkennzahl]"
Text:
- Name der Schule & Schulkennzahl (SKZ)
- Adresse der Schule (Anschrift, inkl. Bundesland)
- Ansprechperson und Telefonnummer für Rückfragen
- Gerätetyp Ihres Schulstandortes
- Menge Nachbestellung
- Grund für Nachbestellung je Gerät (z.B.: Zuzug Schüler/in von Schule SKZ 123456)
Bitte beachten Sie, dass für ein Kind, welches bereits ein Gerät aus der Geräteinitiative bezogen hat (z.B. an einer anderen Schule) kein erneutes Gerät bezogen werden kann.
Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an digitaleslernen@oead.at
Wenn im Zuge eines Schulwechsels ein anderes Gerät benötigt wird, steht die Gerätebörse zur Verfügung. Diese ist ein optionales, kostenpflichtiges und nachhaltiges Angebot für Erziehungsberechtigte, welches vom BMBWF unterstützt wird.
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Dürfen Schüler/innen selbstständig so viele Programme, wie sie möchten, auf ihren digitalen Geräten installieren?
Aus rechtlicher Sicht gilt ein digitales Endgerät (Hardware und Software) als „Arbeitsmittel“ für den Unterricht (§ 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG; § 14 Abs. 5 SchUG). Die Schule hat daher die Möglichkeit, dieses Arbeitsmittel festzulegen und Regeln am Schulstandort festzulegen, die sicherstellen, dass das Gerät für den Einsatz in der Schule gut funktioniert.
Es ist also freilich möglich, dass Schulen an ihrem Standort z.B. ein Maximum an privaten Anwendungen festlegen, die Schüler/innen auf den Geräten für die private Nutzung installieren dürfen. Weiters dürfen die privat aufgespielten Programme nicht die Sicherheit des Schulnetzes beeinträchtigen. Generell gelten die IT-Nutzungsbedingungen des § 12 IKT-SchulVO (BGBl. II Nr. 382/2021)
Geräte für Pädagoginnen und Pädagogen
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Erhalten auch Pädagoginnen und Pädagogen im Zuge der Geräteinitiative digitale Geräte?
Ja, im Rahmen einer pädagogischen Initiative werden auch alle Lehrkräfte der Bundesschulen, die in den digitalen Klassenzimmern unterrichten, mit Notebooks oder Tablets ausgestattet.
Der Bund stellt den Ländern darüber hinaus im Schuljahr 2021/22 und im Schuljahr 2022/23 drei Geräte pro erstmalig teilnehmender Klasse zur Verfügung. Einige Bundesländer statten ergänzend weitere Lehrkräfte in den Pflichtschulen mit Geräten aus.
Gemäß dem Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG), welches die Grundlage für die Initiative darstellt, gehen diese digitalen Geräte in das Eigentum des Dienstgebers über.
Beachten Sie bitte, dass aus der Geräteinitiative "Digitales Lernen" ab dem Schuljahr 2023/24 keine Geräte mehr für Lehrende bereitgestellt werden.
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Gibt es die Möglichkeit für Lehrkräfte, vor der Auslieferung der Geräte an Geräten zu üben?
Für die praktische Vorbereitung der Pädagoginnen und Pädagogen auf den Einsatz der Geräte sollen vorab jene Geräte, die aktuell schon am Standort sind (z.B. Leihgeräte an Bundesschulen, Stand-PCs), verwendet werden. Viele Methoden und Anwendungen sind unabhängig vom Gerätetyp einsetzbar.
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Wie kann ich mich als Lehrperson am besten weiterbilden, um den sinnvollen pädagogischen Einsatz der Geräte im Unterricht zu unterstützen?
Alle Pädagoginnen und Pädagogen sollen auf das Unterrichten mit Informations- und Kommunikationstechnologien in Blended und Distance Learning Settings gut vorbereitet werden. Als Lehrperson können Sie sich bereits heute z.B. über folgende Angebote weiterbilden:
- Fort- und Weiterbildungsangebote der Pädagogischen Hochschulen,
- Angebote über digi.folio basierend auf dem Kompetenzmodell digi.kompP und individuellen Kompetenzchecks,
- Online-Angebote der Virtuellen Pädagogischen Hochschule, z.B. der Distance Learning MOOC, oder der digi.konzept MOOC
- Vielzahl angebotener Massive Open Online Courses (MOOCs) über die Bildungsplattform imoox.at
Weitere Angebote finden Sie auf unserer Unterseite Fortbildungs- und Unterstützungsangebote.
Kosten
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Müssen Erziehungsberechtigte, die bereits ein Gerät gekauft haben, ihre Kinder trotzdem mit einem im Zuge der Initiative angebotenen Gerät ausstatten?
Die in digitalen Klassen zum Einsatz kommenden Geräte sollen die pädagogischen Anforderungen optimal unterstützen und dafür eine einheitliche Konfiguration aufweisen. Dies vereinfacht auch das Gerätemanagement am Schulstandort und erhöht die IT-Sicherheit des Schulnetzwerks.
Die rechtliche Grundlage der Geräteinitiative (SchDigiG) sieht grundsätzlich die Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler teilnehmender Klassen mit dem angebotenen Gerät vor.
Sollten Schüler/innen bereits ein digitales Gerät besitzen und dieses in der Schule verwenden wollen, ist dies unter gewissen Umständen möglich. Für die Verwendung von Eigengeräten ist ein formaler Prozess vorgesehen.
Nähere Informationen zu diesem Prozess finden Sie unter Verwendung von Eigengeräten.
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Ist die Erbringung des Selbstbehaltes durch Erziehungsberechtigte mit der Schulgeldfreiheit vereinbar?
Ja, das ist vereinbar.
Die digitalen Endgeräte gemäß SchDigiG gelten als „Arbeitsmittel“ für den Unterricht (§ 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG; § 14 Abs. 5 SchUG). Die Anschaffung von Arbeitsmitteln durch Erziehungsberechtigte ist grundsätzlich von der Schulgeldfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG ausgenommen.
Schadensfall (Versicherung, Garantie und Haftung)
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Wie erfolgt eine zu erwartende Schadensabwicklung bzw. wie werden Garantiefälle abgehandelt?
Schadensfälle werden direkt zwischen Eigentümer (bei Schüler/innen-Geräten sind das die Erziehungsberechtigten) und Lieferanten der Geräte abgewickelt. Die Geräte werden mit einer vierjährigen Garantiedauer ausgeliefert.
Wichtig: Die Schule hat keine Pflichten oder Aufgaben bei Garantiefällen von Schüler/innen-Geräten. Eine Abwicklung von Schadensfällen erfolgt zwischen den Erziehungsberechtigten und Lieferanten. Schadensfälle sind vom Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen zu beheben. Zur Absicherung in Bezug auf spezielle Gefahren wie z.B. Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte wird Erziehungsberechtigten der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
Sollte bei Lehrendengeräten ein Garantie- oder sonstiger Schadensfall auftreten, können ebenso die Garantieportale der Lieferanten genutzt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Gerätemanagement
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Muss auf den Geräten der Schüler/innen ein Gerätemanagement (z.B. ein MDM) installiert werden?
Ja, in Gerätemanagement ist im Gesetz eindeutig und zwingend vorgegeben (siehe dazu §6 des SchDigiG). Dies kann durch ein MDM erfolgen. Das MDM dient einem sicheren und pädagogisch wirkungsvollen Einsatz der Geräte im Rahmen des Unterrichts und ist daher auch unbedingt erforderlich.
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Welche Ergebnisse werden beim Gerätemanagement angestrebt?
Die rechtliche Basis für den Einsatz eines Gerätemanagements bietet der §6 des SchDigiG. An folgenden Zielsetzungen wird aktuell im BMBWF gearbeitet:
- Der Einsatz eines Gerätemanagements soll den Datenschutz und die Datensicherheit der Endgeräte gewährleisten und soll das Ausrollen von Software vereinfachen.
- Alle Schüler/innengeräte, die im Rahmen des Projekts „Digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler“ ab dem SJ 2021/22 ausgegeben werden, sind mit der Inbetriebnahme am jeweiligen Schulstandort in ein Gerätemanagement eingebunden.
- Alle Schulen, die sich ab dem SJ 2021/22 am Projekt „Digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler“ beteiligen, werden darin unterstützt, ein Gerätemanagementsystem einzurichten. Dazu gibt es laufend Schulungen und Webinare.
Nähere Informationen finden Sie auf der Unterseite Gerätemanagement (MDM).
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Welche MDM Lösungen werden vom Bund angeboten?
Für das Gerätemanagement mit den Betriebssystemen Windows, iPadOS und Android ist aufgrund einer für den Bereich der Bundesschulen bestehenden Lizenzierung standardmäßig der Einsatz von Microsoft Intune vorgesehen. Für Chromebooks wird Google Workspace zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang stehen Standardkonfigurationen, Schulungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Diese Angebote stellt der Bund auch anderen Schulerhaltern bereit, um das Gerätemanagement mit Microsoft Intune aufzusetzen. Voraussetzung ist aber eine bestehende Microsoft 365 A3 Lizenz, oder eine separate Microsoft Intune Lizenz. Die Moodle Hubs des NCoC eEducation begleiten die Einführung der beiden zur Verfügung gestellten Gerätemanagement Lösungen:
- Kurs Microsoft Intune für Windows Geräte, iOS-Tablets und Android-Tablets
- Kurs Google Workspace for Education für Chromebooks
Sollten Schulerhalter andere MDM-Lösungen präferieren, sind entsprechende Begleitmaßnahmen selbst sicherzustellen.
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Was ist der Unterschied zwischen einem Classroom Management und einem Gerätemanagement Tool?
Ein Classroom Management ist eine Software, die der erweiterten Kontrolle der digitalen Endgeräte durch die Lehrpersonen dient. Sie unterstützt Lehrpersonen dabei im Blick zu behalten, was Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer mit ihren digitalen Endgeräten tun. Mit einigen Software-Lösungen kann man z.B. die gewünschten Applikationen auf den Geräten der Kinder öffnen oder auch nicht gewünschte Applikationen sperren. Eine solche Software kann im Rahmen der Geräteinitiative zum Einsatz kommen, muss aber nicht verwendet werden.
Vom Classroom Management zu unterscheiden ist das Mobile Device Management (Gerätemanagement), welches verbindlich vorgesehen ist und dazu dient, die digitalen Geräte der Schüler/innen zentral zu verwalten und die Umsetzung des Digitalisierungskonzepts zu unterstützen, also z.B. Software für den Unterricht zur Verfügung zu stellen, regelmäßige Sicherheitsupdates durchzuführen, und ähnliches.
Nähere Informationen zum Gerätemanagement finden Sie hier!
Die Gerätemanagementsysteme Microsoft Intune und Google Workspace for Education, deren Einsatz vom BMBWF unterstützt wird, sind Gerätemanagement Lösungen. Eine Classroom Management Lösung ist nicht automatisch inkludiert, sondern müsste (wenn gewünscht) separat von der Schule organisiert werden.
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Wo erhält man technische Unterstützung für das MDM?
Zur Unterstützung der mit dem Gerätemanagement beauftragten Personen wurde vom BMBWF ein fachspezifischer Support für MDM-Admins eingerichtet. Diese Plattform steht nur registrierten Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung und bietet Unterstützung bei fachlichen Fragen zur Konfiguration und dem laufenden Betrieb der MDM-Lösungen MS Intune for Education und Google Workspace for Education.
Dieser Support steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
- IT-Systembetreuerinnen und -betreuern
- IT-Kustodinnen und -kustoden
- IT-Regionalbetreuerinnen und -betreuern
Diese können sich auf der Support-Plattform ab sofort registrieren und Supportfälle einmelden. Bitte beachten Sie, dass diese Plattform nur registrierten Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung steht.
Applikation zur Verwaltung der Geräteinitiative & Dokumentation
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Ich habe Fragen zur Applikation zur Verwaltung der Geräteinitiative. Wo finde ich Antworten?
Das Applikations-Handbuch dient als Einführung und Hilfestellung im Umgang mit der Applikation. Dieses wird laufend überarbeitet. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie die aktuelle Version verwenden.
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Was ist mit analog übergebenen AVB-Unterfertigungen zu machen?
Bitte stellen Sie sicher, dass alle analog übergebenen AVB-Unterfertigungen sicher am Schulstandort verwahrt werden. Diese sollten bitte 10 Jahre lang aufbewahrt werden.