Für die gelieferten Geräte und das geräterelevante Zubehör (z.B. Stift, Tastaturcover, Netzgerät) gibt es eine Garantie des Lieferanten.
Die Geräte haben zwei bis vier Jahre Garantie ab Lieferung an die Schule. Die genaue Garantiedauer hängt vom Gerätetyp ab (Gerätetypen je Schuljahr).
Der Lieferant garantiert, dass die Geräte bei der Auslieferung frei von Mängeln sind. Sollte ein Defekt am Gerät oder Zubehör (z.B. Stift, Tastaturcover, Netzgerät) auftreten, der auf einen bereits bei der Lieferung bestehenden Mangel zurückzuführen ist, muss der Lieferant den Defekt beheben. Der Lieferant entscheidet dabei, ob das Gerät repariert oder ausgetauscht wird.
Für den Akku gilt die gleiche Garantiezeit wie für das Gerät. Innerhalb der Garantiezeit eines Gerätes muss dessen Akku maximal einmal getauscht werden, sofern er als defekt gilt. Ein Akku gilt dann als defekt, wenn er entweder nur noch 50% oder weniger seiner Designkapazität aufweist oder sich nicht mehr laden lässt.
Zur Absicherung in Bezug auf spezielle Gefahren wie z.B. Diebstahl oder selbstverschuldete Beschädigung wird Erziehungsberechtigten der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
Garantie- oder Servicefälle müssen von den Eigentümer/innen der Geräte gemeldet werden. Für die Geräte der Schüler/innen bedeutet dies, dass die Erziehungsberechtigten für die Meldung verantwortlich sind.
Die Garantie deckt in der Regel technische Defekte ab, die ohne äußere Einflüsse entstehen. Der Lieferant prüft den Garantieanspruch und muss im Falle einer Ablehnung begründen, warum kein Garantiefall vorliegt.
Keine Garantiefälle sind zum Beispiel:
- Schäden durch Herunterfallen des Geräts
- Schäden durch mechanische Einwirkungen von außen (z.B. Brüche, extreme Hitze oder extreme Kälte)
- Schäden durch Umwelteinflüsse (z.B. Überspannung, Überschwemmung)
- Flüssigkeitsschäden, bei denen Feuchtigkeit ins Gerät eingedrungen ist
- Softwarefehler in Schulprogrammen
Wichtig: Die Bewertung und Bearbeitung eines Garantiefalls erfolgt durch den jeweiligen Lieferanten und die hier genannten Beispiele stellen lediglich Erfahrungswerte dar. Der OeAD ist in die Abwicklung von Garantiefällen sowie deren Bewertung nicht involviert.