Symbollogo Erziehungsberechtigte

Häufig gestellte Fragen

Die digitalen Geräte

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AVB Bestätigung

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Bezahlung

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Befreiung

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Garantie

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  • Für die gelieferten Geräte und das geräterelevante Zubehör (z.B. Stift, Tastaturcover, Netzgerät) gibt es eine Garantie des Lieferanten, die zwei bis vier Jahre beträgt. Die genaue Garantiedauer hängt vom Gerätetyp ab. Die Garantiezeit gilt auch für die Geräte-Akkus, die maximal einmal eintauschbar sind, sofern diese im Rahmen der Garantiebedingungen als defekt gelten.

    Informationen zur Garantie sowie ein Link zu den Garantie-Portalen der Lieferanten finden Sie hier: Garantie, Versicherung & Reparaturen

  • Wenn das Gerät oder Zubehör defekt ist, reichen Sie den Garantiefall bzw. den Reparaturwunsch auf der jeweiligen Service-Seite des Lieferanten ein. Der OeAD ist in die Abwicklung von Garantie- und Servicefällen nicht involviert und hat weder Einfluss auf die Kosten noch auf die Prüfkriterien der Lieferanten.

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Garantie, Versicherung & Reparaturen

  • Nachdem Sie Ihr Anliegen auf der Service-Seite des Lieferanten eingereicht haben, wird der Garantie- beziehungsweise Gewährleistungsanspruch geprüft. Wenn es sich um einen berechtigten Garantiefall handelt, wird die Reparatur vom Lieferanten ohne weitere Kosten für Sie durchgeführt.
    Falls es sich um keinen Garantiefall handelt, fallen in der Regel zumindest die Kosten für die Prüfung des Geräts an.

    Die Reparatur selbstverschuldeter Schäden können Sie nach Absprache mit dem Lieferanten über dessen Service-Seite kostenpflichtig beauftragen oder aber auch einen anderen Reparatur-Anbieter wählen.

    Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Umgang mit Reparaturen & Verlust.

Datenschutz & Gerätemanagement

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  • Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist eine Software, die dazu dient, eine große Anzahl an Geräten zu verwalten.

    Wesentliche Funktionen sind zum Beispiel:

    • die Zuweisung von Nutzerinnen und Nutzern zu Gruppen, die die Rechte einzelner Nutzer/innen regeln,
    • die Einhaltung von einheitlichen Sicherheitsrichtlinien im Schulnetz wie z.B. die Gewährleistung von Datenschutz,
    • das automatische und regelmäßige Einspielen von Sicherheitsupdates und Software-Lösungen,
    • die automatische Installation und Aktualisierung von Antivirus Programmen,
    • die Möglichkeit, die Geräte zurückzusetzen (z.B. um Daten von Schüler/innen bei Verlust des Gerätes zu schützen).

     

     

  • Rechtlich gesehen sind bezüglich Datenschutzes in Schulen hohe Standards gewährleistet:

    • Es wurde eine neue gesetzliche Grundlage zum IKT-gestützten Unterricht in § 14a SchUG geschaffen und ein verstärktes Augenmerk auf Datenschutz in § 4 BilDokG 2020 sowie auf IT-Sicherheit in §6 Z.1 SchulDigiG gelegt.
    • In Anlage 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2021 (BilDokG) wurde eine gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenverarbeitung zur Durchführung von Distance Learning und der Verwaltung von Schülerendgeräten geschaffen.
    • Eine Verordnung zur Datensicherheit in der Schul-IT (IKT-SchulVO), die mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen die oben genannten gesetzlichen Regelungen konkretisiert, wurde im August 2021 kundgemacht (BGBl. II Nr. 382/2021).
    • Nähere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung von Datenschutz in Schulen sind auf der Website des Bildungsministeriums einsehbar: Datenschutz in Schulen

    Konkret wird durch diese Regelungen Folgendes gewährleistet sein:

    • Cloud-Dienste, mit denen durch das BMBWF eine datenschutzrechliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, werden nur dann verwendet, wenn spezielle Datenschutzgarantien für den Bildungsbereich abgegeben wurden (z.B.: keine zielgerichtete Werbung durch die Clouddienstanbieter und generell Verarbeitung der Daten nur nach Weisung der verantwortlichen Schule; Clouddienstanbieter ist Auftragsverarbeiter).
    • Lehrer/innen dürfen nur in der konkreten Unterrichtssituation auf Schüler/innen-Geräte zur Unterstützung der teilnehmenden Schüler/innen bzw. zur Gewährleistung der pädagogischen Unterrichtsziele zugreifen. Dieser Zugriff ist den jeweiligen Schüler/innen deutlich anzuzeigen. (Fernverwaltung gem. § 6 Z. 2 SchulDigiG)
    • Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist zum Schutz der Schüler/innen-Daten am Schulstandort und der IT-Sicherheit im Schulnetz erforderlich und gewährleistet aktuelle Softwarekomponenten, wie etwa Virenschutz am Gerät.

    Folgende Clouddienstanbieter haben Erklärungen abgegeben, die Antworten auf Fragen zum Datenschutz geben:

  • Für österreichische Schulen hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Personenbezogene Daten werden daher vom OeAD im Auftrag des BMBWF ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie anderer österreichischer Gesetzesbestimmungen verarbeitet. Auf Grund schulgesetzlicher Bestimmungen (Schulrecht) besteht – für die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Staat, die im öffentlichen Interesse liegen beziehungsweise die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Zuge der Schulverwaltung erforderlich sind – die gesetzliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten.

    Nähere Informationen finden Sie auf der Website des BMBWF.