Symbollogo Erziehungsberechtigte

Häufig gestellte Fragen

Die digitalen Geräte

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  • Es stehen Notebooks und Tablets mit unterschiedlichen Betriebssystemen zur Auswahl. Jede teilnehmende Schule hat die Möglichkeit, sich aus dieser Auswahl den zu ihrem pädagogischen Konzept passenden Gerätetyp frei auszuwählen. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens wurden folgende Geräte angefragt:

    • Android Tablets
    • iPadOS Tablets
    • Chromebooks
    • Windows Notebooks
    • Windows Tablets (mit vollwertiger Betriebssystem-Lizenz)
    • Refurbished (gebrauchte) Notebooks (mit Windows Betriebssystem)

    Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Verfügbarkeit der jeweiligen Hardware-Betriebssystem-Kombination vom Ergebnis des Beschaffungsprozesses abhängig ist.

    Nähere Informationen zu den Geräten finden Sie unter Gerätetypen.

  • Sollten Schüler/innen bereits ein digitales Gerät besitzen und es in der Schule verwenden wollen, ist dies unter gewissen Umständen möglich. Für die Verwendung von Eigengeräten ist ein formaler Prozess vorgesehen. Dieser Prozess zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Eigengerät die skizzierten erforderlichen technischen Spezifikationen aufweist, um den pädagogischen, didaktischen und technischen Anforderungen am jeweiligen Schulstandort zu entsprechen.

    Nähere Informationen zu diesem Prozess finden Sie unter Verwendung von Eigengeräten.

  • Die Lieferung der Geräte erfolgt direkt an den Schulstandort. Welche Schritte Erziehungsberechtigte im Zuge der Geräteannahme zu tun haben, lesen Sie hier.

  • Das BMBWF möchte möglichst vielen Kindern den Zugang zu digitaler Bildung ermöglichen. Schüler/innen den reflektierten und vernünftigen Umgang mit digitalen Geräten wie Notebooks oder Tablets altersgerecht und zu gleichen Rahmenbedingungen näherzubringen, ist wesentlicher Bestandteil einer zukunftsorientierten Ausbildung. Daher ist der IT-gestützte Unterricht schulrechtlich verankert (§14a SchUG).

    Wenn Sie sich für eine Schule entscheiden, die ihren Unterricht zur Gänze auf IT-gestützten Unterricht umgestellt hat (also mit allen Klassen an der Geräteinitiative teilnimmt), sieht das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) eine Ausstattung aller Schüler/innen mit digitalen Geräten vor.

    Sollten noch Zweifel bestehen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Schule über das pädagogische Konzept des Standorts und lassen Sie sich den geplanten Geräteeinsatz erklären.

  • Informationen zum Eigengeräte-Online-Check finden Sie unter support.digitaleslernen.talentify.at

    Sollten Sie andere technische Anliegen haben, verwenden Sie bitte die Hilfe-Funktion auf dieser Seite.

  • Im Rahmen der Geräteinitiative können alle ordentlichen und außerordentlichen Schüler/innen mit einem digitalen Gerät ausgestattet werden, die

    • eine Klasse der 5. Schulstufe besuchen, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, oder
    • in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe neu eingeteilt werden, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept gemäß SchulDigiG angewendet wird. 

    Das bedeutet, dass auch Repetentinnen und Repetenten sowie Schüler/innen, die aus dem häuslichen Unterricht zurückkehren oder von einer nicht digitalen Schule/Klasse unterjährig in eine digitale Klasse wechseln, ein Gerät nach den Bestimmungen des SchulDigiG erhalten.

    Nähere Informationen zu den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern finden Sie hier.

  • Nein, jede Schülerin und jeder Schüler darf nur ein Gerät aus der Geräteinitiative beziehen (vgl. § 5 Abs.1 SchulDigiG). Bei einem Schulwechsel empfehlen wir Erziehungsberechtigten, die Gerätebörse zu nutzen, falls die neue Schule einen anderen Gerätetyp verwendet. Nähere Informationen finden Sie hier.

  • Durch den Verzicht auf die Übernahme eines digitalen Geräts erlischt nach Ablauf des Schuljahres die Anspruchsberechtigung. Somit muss seitens der Erziehungsberechtigten ein passendes Eigengerät beschafft werden, das für die Teilnahme am Unterricht in der digitalen Klasse benötigt wird. Hier finden Sie weitere Informationen zur Verwendung von Eigengeräten.

    Grundlage dafür ist das SchulDigiG: Dieses regelt in § 4 den begünstigten Personenkreis, um digitale Endgeräte auf dieser Grundlage zu beziehen. Den Regelfall stellen demzufolge Schülerinnen und Schüler der 5. Schulstufe dar und Schülerinnen und Schüler der 6. – 8. Schulstufe, wenn sie in eine Klasse neu eingeteilt werden, in der ein Digitalisierungskonzept angewendet wird.

Verwendung der Geräte in der Schule und zuhause

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  • Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Initiative sprechen Schulen die Bereitschaft aus, die Geräte pädagogisch sinnvoll im Unterricht einzusetzen und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Sie werden dabei durch begleitende Informations-, Vernetzungs- und Weiterbildungsangebote unterstützt. Mit der Ausrollung digitaler Geräte in der Sekundarstufe I werden die Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht für alle Schüler/innen in der Sekundarstufe I geschaffen und digitale Bildung in die Schulentwicklung an den Standorten integriert. Darauf aufbauend erfolgt ein qualitatives Monitoring im Bildungssystem.

  • Die Gerätebörse bietet eine optionale, kostengünstige und nachhaltige Unterstützungsmaßnahme für Erziehungsberechtigte, wenn ein Wechsel des Gerätetyps bei einem Schulwechsel notwendig wird.

Bezahlung und Befreiung

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  • Ja, Erziehungsberechtigte müssen gemäß Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) einmalig den sogenannten Eigenanteil von 25% des Gerätepreises bezahlen oder können um Befreiung vom Eigenanteil ansuchen. Der Eigenanteil entspricht in etwa 100 Euro und variiert je nach Gerätetyp geringfügig.

    Nähere Informationen zu den Kosten, der Bezahlung und möglichen Befreiung vom Eigenanteil finden Sie auf unseren Unterseiten:

    • Bezahlung & Befreiung
    • Geräte & Support
  • Ihren Antrag auf Befreiung können Sie online über das Befreiungsformular stellen. Das Befreiungsformular finden Sie hier: prs.digitaleslernen.gv.at

    Im Befreiungsformular müssen Sie als Nachweis, dass ein Befreiungsgrund zutreffend ist, ein amtliches Dokument (einen Bescheid) hochladen.

    In diesen Schritt-für-Schritt Anleitungen finden Sie eine Hilfestellungwie Sie einen Antrag auf Befreiung einreichen: 

  • Nachreichungen von Dokumenten erledigen Sie bitte ebenfalls online über das Befreiungsformular

    prs.digitaleslernen.gv.at

    Geben Sie beim Aufrufen des Befreiungsformulars wieder Ihre Zahlungsreferenz an, um Ihren Befreiungsantrag erneut aufzurufen und weitere Dokumente hochzuladen. 

    Bitte nutzen Sie vorrangig das digitale Befreiungsformular: prs.digitaleslernen.gv.at 

    Bitte senden Sie postalisch keine analogen Nachweise (Briefe, Fotos, Kopien, etc.) für Befreiungsgründe an den OeAD oder an die Buchhaltungsagentur, vielen Dank! 

  • Nein, wenn Sie einen Antrag auf Befreiung stellen, zahlen Sie bitte den Eigenanteil vorerst nicht ein. Die Buchhaltungsagentur (BHAG) wird Ihren Antrag auf Befreiung prüfen und eine Rückmeldung geben. Sollte Ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt werden, zahlen Sie bitte den Eigenanteil so rasch wie möglich ein.

    Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres einbringen.

    Für das Schuljahr 2023/24 bedeutet dies, dass Anträge bis:

    • Freitag, 28. Juni 2024 (für Schulen im Burgenland, Niederösterreich und Wien)
    • Freitag, 5. Juli 2024 (für Schulen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg) gestellt werden können.

    Ein Antrag auf Befreiung kann elektronisch unter prs.digitaleslernen.gv.at gestellt werden.

  • Ja, eine rückwirkende Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn der Eigenanteil bezahlt wurde, gemäß § 10 Abs 2 des Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG).

    Sobald für die entsprechende Zahlungsreferenz die Befreiung genehmigt wurde, kontaktieren Sie uns schriftlich unter digitaleslernen.oead.at/kontakt

    Bitte geben Sie auch Ihre Zahlungsreferenz an! Nach Vorliegen der Befreiung ist die Rückerstattung eines bereits bezahlten Eigenanteils prüfbar. 

     

  • Erziehungsberechtige können den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres stellen. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. 

    Für das Schuljahr 2023/24 bedeutet dies, dass Anträge bis:

    • Freitag, 28. Juni 2024 (für Schulen im Burgenland, Niederösterreich und Wien)
    • Freitag, 5. Juli 2024 (für Schulen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg) gestellt werden können.

    Ein Antrag auf Befreiung kann elektronisch unter prs.digitaleslernen.gv.at gestellt werden.

    Bei Befreiungsanträgen, die per Post eingereicht werden, ist  das Datum des Poststempels für die Frist ausschlaggebend. Achten Sie bitte darauf, die Befreiungsanträge vor Ablaufen der Frist abzusenden!

  • Nein, Sie müssen der Schule nicht mitteilen, ob um Befreiung angesucht wurde oder ob bereits bezahlt wurde. Für die Übergabe des Geräts an der Schule ist ausschließlich die Bestätigung der AVB (Allgemeinen Vertragsbedingungen) relevant.

    Die Bezahlung und die Befreiung wickelt nicht die Schule, sondern die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) ab.

  • Eine individuelle Einkommensprüfung für die Befreiung vom Eigenanteil ist nicht vorgesehen. Bitte prüfen Sie , ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Befreiungsgründe erfüllen. Eine Möglichkeit bei einem geringen Haushaltsnettoeinkommen könnte z. B. eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

  • Die Bezahlung und Befreiung wird von der Buchhaltungsagentur (BHAG) abgewickelt. Die BHAG kontaktiert Sie über die von Ihnen angegebene E-Mail bzw. Postadresse, falls noch weitere Informationen für Ihren Antrag auf Befreiung benötigt werden. Außerdem informiert Sie die BHAG, wenn Ihr Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde. Der OeAD ist in die Bearbeitung der Anträge nicht involviert und kann daher auch keine Auskunft dazu geben.

    Falls Sie Fragen zum Antrag auf Befreiung haben oder den Status Ihrer Bezahlung wissen möchten, wenden Sie sich bitte ausschließlich schriftlich, mit Angabe Ihrer Zahlungsreferenz an .

  • Der Bezahl- und Mahnprozess wird von der Buchhaltungsagentur (BHAG) abgewickelt. Der OeAD ist in die Bearbeitung der Anträge nicht involviert und kann keine Auskunft dazu geben.

    Bei Fragen zu einer Mahnung, wenden Sie sich bitte schriftlich, mit Angabe Ihrer Zahlungsreferenz an .

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein Geschwisterkind, das im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr Schulbeihilfe bezogen wurde.

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zur Schulbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.atSchulbeihilfe

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr Heimbeihilfe bezogen wurde.

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zur Heimbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Heimbeihilfe

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr Studienbeihilfe bezogen wurde.

    Der Bezug von Studienbeihilfe als Erziehungsberechtigte/r stellt hingegen keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar. Bitte prüfen Sie in diesem Fall nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen. Eine Möglichkeit beim Bezug von Studienbeihilfe als Erziehungsberechtigte/r könnte z.B. eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zur Studienbeihilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Studienbeihilfe

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in dem Mindestsicherung und/oder Sozialhilfe bezogen wird.

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zur Mindestsicherung und Sozialhilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Sozialhilfe/Mindestsicherung

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in dem Notstandshilfe bezogen wird.

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zur Notstandshilfe finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Notstandshilfe

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz vorliegt.

    Weitere Informationen zum ORF-Beitrags-Gesetz finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: Befreiung vom ORF-Beitrag

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin ein Fernsprechentgelt-Zuschuss gewährt wurde.

    Alle Informationen, wie Sie einen Befreiungsantrag für den Eigenanteil stellen können, finden Sie hier: Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

    Weitere Informationen zu Fernsprechentgelt-Zuschuss und EAG-Kostenbefreiung finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at: EAG-Kostenbefreiung/Fernsprechentgelt-Zuschuss

  • Ja, eine Befreiung vom Eigenanteil ist möglich, wenn für den Haushalt des Schülers oder der Schülerin eine EAG-Kosten-Deckelung gemäß § 72a EAG vorliegt. (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

    Weitere Informationen zur EAG-Kosten-Deckelung finden Sie auf der Website orf.beitrag.at:  EAG-Kosten-Deckelung (orf.beitrag.at)

  • Das Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar. Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen. Eine Möglichkeit bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung könnte z.B. eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

  • Der Bezug von Arbeitslosengeld stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar.

    Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen. Eine Möglichkeit beim Bezug von Arbeitslosengeld könnte z.B. eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

  • Der Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld stellt keinen Befreiungstatbestand für die Zahlung des Eigenanteils dar.

    Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie einen anderen der im Gesetz genannten Gründe erfüllen. Eine Möglichkeit beim Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld könnte z.B. eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz und/oder eine EAG-Kosten-Deckelung sein (siehe § 5 Abs. 3 SchulDigiG).

AVB Bestätigung

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Garantie

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  • Für die gelieferten Geräte und das geräterelevante Zubehör (z.B. Stift, Tastaturcover, Netzgerät) gibt es eine Garantie des Lieferanten, die zwei bis vier Jahre beträgt. Die genaue Garantiedauer hängt vom Gerätetyp ab. Die Garantiezeit gilt auch für die Geräte-Akkus, die maximal einmal eintauschbar sind, sofern diese im Rahmen der Garantiebedingungen als defekt gelten.

    Informationen zur Garantie sowie ein Link zu den Garantie-Portalen der Lieferanten finden Sie hier: Garantie, Versicherung & Reparaturen

  • Wenn das Gerät oder Zubehör defekt ist, reichen Sie den Garantiefall bzw. den Reparaturwunsch auf der jeweiligen Service-Seite des Lieferanten ein. Der OeAD ist in die Abwicklung von Garantie- und Servicefällen nicht involviert und hat weder Einfluss auf die Kosten noch auf die Prüfkriterien der Lieferanten.

     Beispiele für keinen Garantiefall:

    • Der Schaden wurde durch einen Sturz (z.B. Herunterfallen) des Geräts verursacht.
    • Es handelt sich um einen Schaden aufgrund von mechanischer Einwirkung von außen (z.B. Bruch, extreme Hitze).
    • Der Schaden wurde durch einen äußeren Umwelteinfluss (z.B. elektrische Überspannung, Überschwemmung etc.) verursacht.
    • Es handelt sich um einen Flüssigkeitsschaden und Feuchtigkeit ist ins Gerät eingedrungen.
    • Es handelt sich um einen Softwarefehler in diversen Schulprogrammen.

    Zur Absicherung hinsichtlich spezieller Gefahren wie z.B. Diebstahl oder selbstverschuldete Beschädigung empfehlen wir Erziehungsberechtigten den Abschluss einer Versicherung.

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Garantie, Versicherung & Reparaturen

  • Nachdem Sie Ihr Anliegen auf der Service-Seite des Lieferanten eingereicht haben, wird der Garantie- beziehungsweise Gewährleistungsanspruch geprüft. Wenn es sich um einen berechtigten Garantiefall handelt, wird die Reparatur vom Lieferanten ohne weitere Kosten für Sie durchgeführt.
    Falls es sich um keinen Garantiefall, sondern um einen selbstverschuldeten Schaden handelt, fallen in der Regel zumindest die Kosten für die Prüfung des Geräts an.

    Die Reparatur selbstverschuldeter Schäden können Sie nach Absprache mit dem Lieferanten über dessen Serviceportal kostenpflichtig beauftragen oder aber auch einen anderen Reparatur-Anbieter wählen.

    Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Umgang mit Reparaturen & Verlust.

Datenschutz & Gerätemanagement

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  • Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist eine Software, die dazu dient, eine große Anzahl an Geräten zu verwalten.

    Wesentliche Funktionen sind zum Beispiel:

    • die Zuweisung von Nutzerinnen und Nutzern zu Gruppen, die die Rechte einzelner Nutzer/innen regeln,
    • die Einhaltung von einheitlichen Sicherheitsrichtlinien im Schulnetz wie z.B. die Gewährleistung von Datenschutz,
    • das automatische und regelmäßige Einspielen von Sicherheitsupdates und Software-Lösungen,
    • die automatische Installation und Aktualisierung von Antivirus Programmen,
    • die Möglichkeit, die Geräte zurückzusetzen (z.B. um Daten von Schüler/innen bei Verlust des Gerätes zu schützen).

     

     

  • Rechtlich gesehen sind bezüglich Datenschutzes in Schulen hohe Standards gewährleistet:

    • Es wurde eine neue gesetzliche Grundlage zum IKT-gestützten Unterricht in § 14a SchUG geschaffen und ein verstärktes Augenmerk auf Datenschutz in § 4 BilDokG 2020 sowie auf IT-Sicherheit in §6 Z.1 SchulDigiG gelegt.
    • In Anlage 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2021 (BilDokG) wurde eine gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenverarbeitung zur Durchführung von Distance Learning und der Verwaltung von Schülerendgeräten geschaffen.
    • Eine Verordnung zur Datensicherheit in der Schul-IT (IKT-SchulVO), die mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen die oben genannten gesetzlichen Regelungen konkretisiert, wurde im August 2021 kundgemacht (BGBl. II Nr. 382/2021).
    • Nähere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung von Datenschutz in Schulen sind auf der Website des Bildungsministeriums einsehbar: Datenschutz in Schulen

    Konkret wird durch diese Regelungen Folgendes gewährleistet sein:

    • Cloud-Dienste, mit denen durch das BMBWF eine datenschutzrechliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, werden nur dann verwendet, wenn spezielle Datenschutzgarantien für den Bildungsbereich abgegeben wurden (z.B.: keine zielgerichtete Werbung durch die Clouddienstanbieter und generell Verarbeitung der Daten nur nach Weisung der verantwortlichen Schule; Clouddienstanbieter ist Auftragsverarbeiter).
    • Lehrer/innen dürfen nur in der konkreten Unterrichtssituation auf Schüler/innen-Geräte zur Unterstützung der teilnehmenden Schüler/innen bzw. zur Gewährleistung der pädagogischen Unterrichtsziele zugreifen. Dieser Zugriff ist den jeweiligen Schüler/innen deutlich anzuzeigen. (Fernverwaltung gem. § 6 Z. 2 SchulDigiG)
    • Ein Gerätemanagement (auch Mobile Device Management (MDM) genannt) ist zum Schutz der Schüler/innen-Daten am Schulstandort und der IT-Sicherheit im Schulnetz erforderlich und gewährleistet aktuelle Softwarekomponenten, wie etwa Virenschutz am Gerät.
    • Im Zuge der Schulverwaltung an österreichischen Schulen erfolgt grundsätzlich keine Datenübermittlung an Staaten außerhalb der EU. Insbesondere US-basierte Clouddienstanbieter werden nicht im Rahmen der Schulverwaltung eingesetzt.

    Folgende Clouddienstanbieter haben Erklärungen abgegeben, die Antworten auf Fragen zum Datenschutz geben:

  • Für österreichische Schulen hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Personenbezogene Daten werden daher vom OeAD im Auftrag des BMBWF ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie anderer österreichischer Gesetzesbestimmungen verarbeitet. Auf Grund schulgesetzlicher Bestimmungen (Schulrecht) besteht – für die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Staat, die im öffentlichen Interesse liegen beziehungsweise die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Zuge der Schulverwaltung erforderlich sind – die gesetzliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten.

    Nähere Informationen finden Sie auf der Website des BMBWF.